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Art. 3 § 13

Fassungen
ab 15.04.1959 — BGBl. Nr. 101/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 13 heute15.04.1959 BGBl. Nr. 101/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.04.1959BGBl. Nr. 101/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 34

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme in die im Paragraph 12, genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) bedarf einer diesbezüglichen ausdrücklichen Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter des Schülers beim Eintritt in die Volksschule und in die Hauptschule, doch kann die Anmeldung auch zu Beginn eines späteren Schuljahres erfolgen; sie wirkt ohne weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule beziehungsweise Hauptschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden.
  2. Absatz 2,Die Anmeldungen nach Absatz eins und der allfällige Widerruf der Anmeldung sind beim Schulleiter vorzubringen und können schriftlich oder mündlich protokollarisch erfolgen; sie sind von bundesrechtlich geregelten Gebühren und Abgaben frei.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR12118255

Alte Dokumentnummer

N7195911722Y